§ 19 JN
Allein der Umstand, dass ein Richter des Berufungssenats einen mit dem Anlassfall in Zusammenhang stehenden Vorprozess geführt hat, kann bei einer objektiven Betrachtung eine Befangenheit nicht stützen.
§ 19 JN
Allein der Umstand, dass ein Richter des Berufungssenats einen mit dem Anlassfall in Zusammenhang stehenden Vorprozess geführt hat, kann bei einer objektiven Betrachtung eine Befangenheit nicht stützen.