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Strafsachen § 15 StGB; § 114 Abs 1 FPG (RZ 2022/3)

EntscheidungenStrafsachenMichael DanekRZ 2022/3RZ 2022, 56 Heft 3 v. 15.3.2022

§ 15 StGB

§ 114 Abs 1 FPG:

Die Anreise zum Tatort stellt noch keinen Versuch des intendierten Förderns einer Schleppung iSd § 114 Abs 1 FPG, sondern bloß eine straflose Vorbereitungshandlung dar, wenn es vor der Tatausführung noch essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Zwischenakte bedarf.

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