§ 15 StGB
§ 114 Abs 1 FPG:
Die Anreise zum Tatort stellt noch keinen Versuch des intendierten Förderns einer Schleppung iSd § 114 Abs 1 FPG, sondern bloß eine straflose Vorbereitungshandlung dar, wenn es vor der Tatausführung noch essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Zwischenakte bedarf.