§ 42 Abs 4 K-LVBG
§ 42 Abs 4 K-LVBG regelt nur die Vorrückung von beim Antragsgegner bereits beschäftigten Fachärzten. Über die Berücksichtigung von bei anderen Dienstgebern als Facharzt verbrachte Zeiten ist dagegen aus dieser Bestimmung nichts
§ 42 Abs 4 K-LVBG
§ 42 Abs 4 K-LVBG regelt nur die Vorrückung von beim Antragsgegner bereits beschäftigten Fachärzten. Über die Berücksichtigung von bei anderen Dienstgebern als Facharzt verbrachte Zeiten ist dagegen aus dieser Bestimmung nichts