§ 4 Abs 1 Z 4 FAGG
Die von einem Kommunikationsdienstleistungsunternehmen an den Endkunden verrechnete Speichermedienvergütung ist Teil des Gesamtpreises, weil diese ein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises ist, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist.