§ 14 Abs 1 MuttSchG
Als Referenzzeitraum kommt bei § 14 Abs 1 MuttSchG nur ein solcher in Betracht, in welchem die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber überhaupt ein Entgelt (im arbeitsrechtlichen Sinn) bezog.
§ 14 Abs 1 MuttSchG
Als Referenzzeitraum kommt bei § 14 Abs 1 MuttSchG nur ein solcher in Betracht, in welchem die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber überhaupt ein Entgelt (im arbeitsrechtlichen Sinn) bezog.