§ 49 ÄrzteG, § 8 Abs 2 KAKuG
Der Patient hat aus dem Behandlungsvertrag ein Recht auf Behandlung nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft.
Beisatz: Beim "Stand der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften" handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, dessen Bestimmung auf Tatsachenebene zu erfolgen hat. (T1)