§ 6 GesAusG
Im Verfahren über die Höhe der Barabfindung des ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters sind keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungszusprüche vorzunehmen. Ein Ausspruch über die Verzinsung der baren Zuzahlung ist im Überprüfungsverfahren nicht erforderlich.