Gerade die Auswirkungen einer Beschlussfassung nach § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO auf die Entscheidungskompetenz über die Untersuchungshaft und damit einhergehend auf den allfälligen Lauf von Haftfristen können in der Praxis mitunter zu Problemen führen. In der Judikatur und Literatur wurde diese Problematik bisher nicht eingehend behandelt. Es scheint daher zweckmäßig, in einem kurzen Abriss die unserer Meinung nach sich ergebenden Zuständigkeiten aufzuzeigen. Wir wollen uns dabei auf die Prüfung nach § 485 StPO konzentrieren, hier ergeben sich am ehesten Auslegungsprobleme. Für die Anklageschrift sieht die StPO explizite Normen vor, die in der Praxis keine Schwierigkeiten bereiten.