§ 1 StEG
Auch nach dem StEG sind sämtliche adäquat verursachte Schäden zu ersetzen, darunter fällt auch ein Verdienstentgang im weiteren Sinn.
Beisatz: Hier: Verlust der Notstandshilfe (T1)
§ 1 StEG
Auch nach dem StEG sind sämtliche adäquat verursachte Schäden zu ersetzen, darunter fällt auch ein Verdienstentgang im weiteren Sinn.
Beisatz: Hier: Verlust der Notstandshilfe (T1)