Art 6.6.8. ARB 2010, Art 6.6.8. ARB 2012
Der Versicherungsnehmer kann abweichend vom gesetzlichen Regelfall mit seinem Rechtsvertreter eine Vereinbarung über Zwischenabrechnungen treffen. Er erhält die in Rechnung gestellten Kosten aber erst nach der in Art 6.6.8. ARB 2010 vereinbarten Fälligkeit vom Versicherer ersetzt.