§§ 227, 560, 567 ZPO
Die ursprüngliche Unzulässigkeit der Verbindung eines im allgemeinen Streitverfahren zu erhebenden Anspruchs mit einem Übergabeauftrag (einer Aufkündigung) kann nach Erlassung der Aufträge und Erhebung von Einwendungen nicht mehr wahrgenommen werden. Über die Ansprüche ist dann meritorisch zu entscheiden.