§ 111 AußStrG
Bei allfälligen Anordnungen über die Modalitäten des begleiteten Kontaktrechts kann nicht von den Vorgaben der jeweils geltenden COVID-19-SchutzmaßnahmenVO abgewichen werden.
15.3.2021, 6 Ob 11/21t (RS0133598)
§ 111 AußStrG
Bei allfälligen Anordnungen über die Modalitäten des begleiteten Kontaktrechts kann nicht von den Vorgaben der jeweils geltenden COVID-19-SchutzmaßnahmenVO abgewichen werden.
15.3.2021, 6 Ob 11/21t (RS0133598)