§§ 43 Abs 2, 263 Abs 2, 281 Abs 1 Z 1 StPO
Das (bloße) Vorbehalten selbständiger Verfolgung gemäß § 263 Abs 2 StPO stellt den Ausschlussgrund nach § 43 Abs 2 fünfter Fall StPO (Mitwirkung an der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens) nicht her.