§ 281 Abs 1 Z 1 StPO
Die örtliche Unzuständigkeit eines Kollegialgerichts kann nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nicht mehr geltend gemacht werden. Damit begründete Nichtigkeit wegen nicht gehöriger Besetzung des Kollegialgerichts (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) kommt daher nicht in Betracht.