§ 310 StGB
Der Tatbestand erfordert eine – hinsichtlich der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände vom Vorsatz umfasste – Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
§ 310 StGB
Der Tatbestand erfordert eine – hinsichtlich der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände vom Vorsatz umfasste – Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.