§ 310 StGB
Irrt der Täter über für die Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, relevante Umstände, kann er sich in einem (Vorsatz ausschließenden) Tatbildirrtum befinden.
§ 310 StGB
Irrt der Täter über für die Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, relevante Umstände, kann er sich in einem (Vorsatz ausschließenden) Tatbildirrtum befinden.