§§ 30b, 30d GmbHG
Eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann die Funktionsperiode von Aufsichtsratsmitgliedern nicht wirksam verkürzen.
18.2.2021, 6 Ob 155/20t (RS0133549)
§§ 30b, 30d GmbHG
Eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann die Funktionsperiode von Aufsichtsratsmitgliedern nicht wirksam verkürzen.
18.2.2021, 6 Ob 155/20t (RS0133549)