§ 176 Abs 2 AußStrG 2005
Vermächtnisse sind zugunsten von schutzberechtigten Personen nach § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen.
Beisatz: Das gilt auch für Ansprüche von Nachlegataren. (T1)
§ 176 Abs 2 AußStrG 2005
Vermächtnisse sind zugunsten von schutzberechtigten Personen nach § 176 Abs 2 AußStrG sicherzustellen.
Beisatz: Das gilt auch für Ansprüche von Nachlegataren. (T1)