§ 106 Abs 3 StPO
Grundsätzlich kann es nicht nur auf tatsächliche Kenntnisnahme der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht ankommen, sondern muss die rechtliche Wertung ausschlaggebend sein, ob alle Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, um mit Grund verlangen zu können, dass der Betreffende das Faktum (Anordnung oder Vorgang) auch bewusst zur Kenntnis nehmen kann.