§ 26b Abs 1 Z 2 UWG
Eine Information weist aufgrund der Geheimhaltung einen kommerziellen Wert auf, wenn sie über einen tatsächlichen oder künftigen Handelswert verfügt oder wenn ihr Bekanntwerden für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.