§ 26b Abs 1 Z 1 UWG
§ 26b Abs 1 UWG schützt komplexe Informationen. Auch solche Informationen sind als geheim anzusehen, die aus bekannten oder ohne weiteres zugänglichen Komponenten bestehen, solange die konkrete Zusammenstellung und Anordnung dieser Komponenten noch nicht bekannt bzw leicht zugänglich ist, das heißt ohne großen Zeit- oder Kostenaufwand ermittelt werden kann.