§ 26b Abs 2 UWG
Rechtmäßige Verfügungsgewalt erfordert die rechtliche Legitimation der tatsächlich ausgeübten Kontrolle. Rechtmäßig ist die Verfügungsgewalt jedenfalls dann, wenn das Geschäftsgeheimnis originär im Unternehmen des Inhabers entwickelt wurde. Rechtmäßig ist sie aber auch dann, wenn die Berechtigung vertraglich vom bisherigen Inhaber abgeleitet wird.