§ 26b Abs 2 UWG
Unter Verfügungsgewalt ist die tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis bestimmen, einschränken oder ausschließen zu können.
10.12.2020, 4 Ob 182/20y (RS0133444)
§ 26b Abs 2 UWG
Unter Verfügungsgewalt ist die tatsächliche Möglichkeit zu verstehen, den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis bestimmen, einschränken oder ausschließen zu können.
10.12.2020, 4 Ob 182/20y (RS0133444)