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Strafsachen §§ 21, 105, 269 StGB, § 80 Abs 2 StPO (RZ 2021/8)

EntscheidungenStrafsachenMichael DanekRZ 2021/8RZ 2021, 84 Heft 4 v. 15.4.2021

§§ 21, 105, 269 StGB, § 80 Abs 2 StPO:

Die Anhaltung eines geflüchteten Häftlings durch einen außer Dienst befindlichen Justizwachebeamten ist keine Amtshandlung iSd § 269 StGB. Die gegen die berechtigte private Anhaltung geleistete Gewalt ist zwar nach § 105 StGB strafbedroht, begründet in diesem Umfang aber keine Anlasstat für eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB.

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