§§ 21, 105, 269 StGB, § 80 Abs 2 StPO:
Die Anhaltung eines geflüchteten Häftlings durch einen außer Dienst befindlichen Justizwachebeamten ist keine Amtshandlung iSd § 269 StGB. Die gegen die berechtigte private Anhaltung geleistete Gewalt ist zwar nach § 105 StGB strafbedroht, begründet in diesem Umfang aber keine Anlasstat für eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB.