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Zivilsachen § 934 ABGB, § 377 UGB (RZ 2021/7)

EntscheidungenZivilsachenAnton SpenlingRZ 2021/7RZ 2021, 82 Heft 4 v. 15.4.2021

§ 934 ABGB, § 377 UGB:

Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB ist bei allen zweiseitig verbindlichen Geschäften möglich, unabhängig davon, ob es sich um Ziel- oder um Dauerschuldverhältnisse handelt.

Auch ein gemischter Vertrag (hier über Erstellung, Betreuung und Wartung einer Website mit einer Laufzeit von 48 Monaten) kann gemäß § 934 ABGB angefochten werden. Die erfolgreiche Anfechtung bewirkt die Vertragsaufhebung mit Rückwirkung auf den Abschlusszeitpunkt.

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