Art 36 Abs 1 EMRK, §§ 363a, 363b StPO
Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun. Dies trifft nur
Art 36 Abs 1 EMRK, §§ 363a, 363b StPO
Den Beginn der Frist des Art 35 Abs 1 EMRK verzögern nur jene Rechtsbehelfe, die der Angeklagte ergreifen muss, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun. Dies trifft nur