§ 6 Abs 2 VersVG
§ 6 Abs 2 VersVG eröffnet dem Versicherungsnehmer einen Kausalitätsgegenbeweis, sodass das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" soweit aufgegeben wurde, als die Leistungsfreiheit des Versicherers der Höhe nach beeinflusst wird (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Dies gilt aber nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls (Kausalität dem Grunde nach).