§ 419 ZPO, Art 6 Abs 1 EMRK
Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen.
§ 419 ZPO, Art 6 Abs 1 EMRK
Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen.