§ 2 Abs 2 AnerbenG
Reine Kapitalanlagen oder zur Sicherheit angesparte Gelder bilden idR kein Zugehör des Erbhofs. Bargeld und Forderungen, insbesondere Sparguthaben, sind aber dazuzurechnen, wenn sie für die laufende Wirtschaftsführung bestimmt und erforderlich sind.