§ 6 Abs 1 Z 3 ERVO 1994, § 14 Abs 1 Z 6 WGG
Ein Stellplatz für ein Kraftfahrzeug in einer nicht durch ein Tor oder einen Schranken verschlossenen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage ist als "Einstellplatz (Garage)" iSd § 6 Abs 1 Z 3 lit a ERVO 1994 anzusehen, weshalb die gemeinnützige Bauvereinigung zur Verrechnung des dort als Höchstbetrag vorgesehenen Pauschalbetrags berechtigt ist.