§ 33 Abs 4 ForstG 1975
Der Betreiber einer Schutzhütte, der zu deren Versorgung auf die Benützung einer Forststraße angewiesen ist, hat nach § 33 Abs 4 ForstG keinen Anspruch auf Bestand der Forststraße.
§ 33 Abs 4 ForstG 1975
Der Betreiber einer Schutzhütte, der zu deren Versorgung auf die Benützung einer Forststraße angewiesen ist, hat nach § 33 Abs 4 ForstG keinen Anspruch auf Bestand der Forststraße.