Art X Abs 2 Z 10 und Z 13 AngG
Ob eine "neu abgeschlossene Vereinbarung über eine Konkurrenzklausel" vorliegt, richtet sich danach, ob eine neue Willensübereinkunft beider Vertragspartner über die Schaffung eines Konkurrenzverbots und/oder die Sanktion seiner Verletzung gegeben ist.