§ 677 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015
Eine "Zuwendung" iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.
§ 677 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015
Eine "Zuwendung" iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.