§ 309 StGB
Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumindest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat.
§ 309 StGB
Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumindest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat.