§ 153c StGB
Unterbleibt bei einer Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c Abs 1 StGB) die Anführung des Abs 2 des § 153c StGB im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), liegt ein bloßer Zitierfehler vor, der keine Nichtigkeit begründet.