§ 153d StGB
Die in § 153d Abs 1 StGB genannten Tathandlungen stellen rechtlich gleichwertige Begehungsweisen dar. Unmittelbarer Täter ist auch derjenige, der die Anmeldung zur Sozialversicherung in Auftrag gibt, einer persönlichen Vornahme der Anmeldung bedarf es dabei nicht.