§ 197 Abs 2 IO
Der Rechtsmittelausschluss nach § 197 Abs 2 iVm 156b Abs 1 Satz 2 IO gilt nur bei einer Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.