§ 9 Abs 1 und 5 HIKrG
§ 7 Abs 1 und 2 VKrG
Aus systematischen Erwägungen ist die nunmehr im HIKrG statuierte Vorgabe für die Bonitätsprüfung, dass mehrere solidarisch haftende Kreditnehmer lediglich gemeinsam zur Rückzahlung in der Lage sein müssen, auch auf das VKrG zu übertragen. Insoweit ist daher durch das HIKrG eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.