§ 932 Abs 1 ABGB
Den Verbesserung begehrenden Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber zu ermöglichen, die Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel vorliegt.
25.3.2021, 8 Ob 5/21z (RS0133663)
§ 932 Abs 1 ABGB
Den Verbesserung begehrenden Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber zu ermöglichen, die Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel vorliegt.
25.3.2021, 8 Ob 5/21z (RS0133663)