§ 8 Abs 2 KSchG
Dem Übergeber muss grundsätzlich die Entscheidung über die Versendungsart zugebilligt werden.
Beisatz: Hier: Der Übergeber kann grundsätzlich auch verlangen, die Sache abholen zu dürfen. (T1)
§ 8 Abs 2 KSchG
Dem Übergeber muss grundsätzlich die Entscheidung über die Versendungsart zugebilligt werden.
Beisatz: Hier: Der Übergeber kann grundsätzlich auch verlangen, die Sache abholen zu dürfen. (T1)