§ 249 Abs 1 StPO
§ 249 Abs 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass den Beteiligten zwecks (direkter) Befragung von Zeugen nur "ausnahmsweise" das Wort zu erteilen ist.
25.2.2020, 14 Os 134/19s (RS0133037)
§ 249 Abs 1 StPO
§ 249 Abs 1 StPO ist nicht dahin zu verstehen, dass den Beteiligten zwecks (direkter) Befragung von Zeugen nur "ausnahmsweise" das Wort zu erteilen ist.
25.2.2020, 14 Os 134/19s (RS0133037)