Art 101 AEUV, § 1 KartG
Die Drogeriefachmärkte stehen untereinander in einem engen Wettbewerbsverhältnis, während sie den Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen gegenüber entfernte Wettbewerber sind.
19.12.2019, 6 Ob 105/19p (RS0133052)
Art 101 AEUV, § 1 KartG
Die Drogeriefachmärkte stehen untereinander in einem engen Wettbewerbsverhältnis, während sie den Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen gegenüber entfernte Wettbewerber sind.
19.12.2019, 6 Ob 105/19p (RS0133052)