§§ 14, 233 ZPO
Bei einer einheitlichen Streitpartei treten die Wirkungen der Streitanhängigkeit bereits mit dem Zeitpunkt ein, zu dem dem ersten Streitgenossen die Klage zugestellt wird.
27.11.2019, 6 Ob 212/19y (RS0132955)
§§ 14, 233 ZPO
Bei einer einheitlichen Streitpartei treten die Wirkungen der Streitanhängigkeit bereits mit dem Zeitpunkt ein, zu dem dem ersten Streitgenossen die Klage zugestellt wird.
27.11.2019, 6 Ob 212/19y (RS0132955)