§§ 38, 41, 52 ZPO
Schreitet ein Einschreiter eigenmächtig, das heißt ohne Vertretungslegitimation, für eine Partei ein und trifft ihn ein Verschulden, dann hat er die mit seinem Einschreiten verbundenen Kosten zu ersetzen.
§§ 38, 41, 52 ZPO
Schreitet ein Einschreiter eigenmächtig, das heißt ohne Vertretungslegitimation, für eine Partei ein und trifft ihn ein Verschulden, dann hat er die mit seinem Einschreiten verbundenen Kosten zu ersetzen.