§ 879 Abs 3 ABGB
Eine Klausel, die generell die Haftung für jedweden durch einen Dritten verursachten Schaden auf den Kunden überwälzt, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.
Beisatz: Hier: Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, haften wir nur bei eigenem Verschulden und/oder wenn uns deren Handeln zurechenbar ist. (T1)