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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ159 (RZ 2020, 163)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2020, 163 Heft 7 und 8 v. 15.8.2020

§ 879 Abs 3 ABGB

Eine Klausel, die generell die Haftung für jedweden durch einen Dritten verursachten Schaden auf den Kunden überwälzt, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

Beisatz: Hier: Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, haften wir nur bei eigenem Verschulden und/oder wenn uns deren Handeln zurechenbar ist. (T1)

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