§ 6 Abs 2 lit b KlGG
Nicht jede geplante Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils kann die Aufkündigung des Generalpachtvertrags rechtfertigen.
Beisatz: Es spricht viel dafür, dass in § 6 Abs 2 lit b KlGG eine Bebauung gemeint ist, die in der Region des jeweiligen Bundeslandes nicht als typisch für Kleingärten – noch überwiegend zur Nutzung im Sinne des § 1 KlGG – anzusehen und besonders geregelt ist. (T1)