vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 8 EMRK:

RezensionenRZ 2020/17RZ 2020, 170 Heft 7 und 8 v. 15.8.2020

Art. 8 EMRK:

Ringler/Österreich, 12.05.2020, 2309/10

Der Beschwerdeführerin in diesem Fall wurde die Opfereigenschaft in Zusammenhang mit der Einführung des § 53 Abs. 3 lit a und b SPG, der erlaubt,von Telekommunikationsanbietern und Dienstleistern näher definierte Daten anzufordern, abgesprochen: Die Beschwerdeführerin war eine Nationalratsabgeordnete, deren Antrag an den VfGH nach Art. 140 B-VG mangels Betroffenheit zurückgewiesen wurde. Der EGMR wies nun die Beschwerde wegen Art. 8 EMRK ebenfalls als unzulässig zurück und führte zusammengefasst aus, dass es zwar möglich sei, dass eine Gesetzesbestimmung alleine eine persönliche Betroffenheit auslösen könnte; bei Überwachungsberechtigungen könne jedoch ein System nationaler Rechtsbehelfe den Verdacht eines weitläufigen Missbrauchs zerstreuen. Während gegenständlich die Beschwerdeführerin theoretisch von den Maßnahmen des § 53 Abs. 3 lit a und b SPG betroffen sein könnte, würden dennoch die Schutzmaßnahmen überwiegen: So bestünden nach § 91c SPG die Verpflichtung der Information eines Rechtsschutzbeauftragten über Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 lit a und b SPG und die Beschwerdemöglichkeiten nach dem Datenschutzgesetz, womit zugängliche und effektive Rechtsbehelfe gegen den Verdacht von Missbrauch zur Verfügung gestanden hätten und stünden. Die Beschwerdeführerin habe nie eine persönliche Betroffenheit von Maßnahmen geltend gemacht und innerstaatliche Rechtsbehelfe nach dem Datenschutz nicht in Anspruch genommen. Damit kam ihr keine Opfereigenschaft zu, und war die Beschwerde ratione personae – einstimmig, im Komitee - zurückzuweisen. Eine weitere Beschwerde nach Art. 13 EMRK wurde in der Folge ratione materiae zurückgewiesen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!