§ 165a VersVG idF BGBl I Nr 6/1997
Einem dem Kläger infolge fehlerhafter Informationen des Versicherers gegebenenfalls zustehenden unbefristeten Rücktrittsrecht steht der Umstand nicht entgegen, dass die Laufzeit des Versicherungsvertrags längst abgelaufen und die Beklagte dem Kläger auch schon den Ablaufwert ausbezahlt hat.