§ 17 ZustG
Von mehreren vom Gesetz alternativ zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist jene zu wählen, von der angenommen werden kann, dass sie die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält.