§§ 922, 923, 929 ABGB:
Ein umfassender Gewährleistungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen, aber nicht auch auf arglistig verschwiegene Mängel und auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Dies gilt auch bei Geschäften zwischen Nichtunternehmern.